Einführung
Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Richtlinien zur Definition eines künstlichen Intelligenzsystems (KI-System) bieten keine klare Orientierung. Diese Richtlinien sollten Entwicklern, Nutzern und zuständigen Behörden helfen, die Definition besser zu verstehen.
Definition eines KI-Systems
Das KI-Gesetz der EU definiert ein KI-System als: „ein maschinenbasiertes System, das darauf ausgelegt ist, mit unterschiedlichen Autonomiestufen zu arbeiten und das nach der Bereitstellung Anpassungsfähigkeit zeigen kann; es inferiert aus den erhaltenen Eingaben, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.“
Probleme mit den Richtlinien
Die Richtlinien interpretieren die obige Definition auf eine Weise, die in mehreren Punkten problematisch ist.
Logistische Regression im Anwendungsbereich
In Absatz 42 wird ausgeführt, dass „Systeme zur Verbesserung mathematischer Optimierung“ nicht im Anwendungsbereich liegen. Dabei werden lineare und logistische Regressionen als Beispiele genannt. Außerhalb dieses Kontextes wären diese Methoden jedoch im Geltungsbereich des Gesetzes.
Absatz 45 unterscheidet zwischen „Optimierung der Funktionsweise der Systeme“ und „Anpassungen ihrer Entscheidungsmodelle“, wobei Letzteres im Anwendungsbereich des KI-Gesetzes bleibt. Die Verwendung logistischer Regressionen in Anwendungen, die Entscheidungen über Personen betreffen, würde Anpassungen der Entscheidungsmodelle beinhalten.
Widerspruch zwischen einem Erwägungsgrund und den Richtlinien
Die Richtlinien versuchen, zwischen KI-Systemen und „einfacheren traditionellen Softwaresystemen“ zu unterscheiden, was zu mehr Verwirrung führt. Erwägungsgrund 12 des KI-Gesetzes besagt: „Ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen ist ihre Fähigkeit zu inferieren“. Die Richtlinien hingegen behaupten fälschlicherweise, dass Modelle wie Optimierungsmethoden nicht über „grundlegende Datenverarbeitung“ hinausgehen.
Seltsame Argumentation
Die Argumentation, dass ein System, das seit vielen Jahren konsolidiert genutzt wird, nicht über die grundlegende Datenverarbeitung hinausgeht, ist unlogisch. Wie lange ein System verwendet wird, sollte hier irrelevant sein.
Zusätzlich wird als Ausrede angeführt, dass „alle maschinenbasierten Systeme, deren Leistung über eine grundlegende statistische Lernregel erreicht werden kann, formal zwar als maschinelles Lernen klassifiziert werden könnten, jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs der KI-Systemdefinition liegen, aufgrund ihrer Leistung.“
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Richtlinien keine Klarheit schaffen, sondern die Verwirrung eher verstärken. Glücklicherweise sind die Richtlinien rechtlich nicht bindend und es bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Interpretation der Definition von KI-Systemen auf fundierte Argumente zurückgreifen werden.