Die Bestimmungen des AI-Gesetzes in Bezug auf Urheberrechte – Die Möglichkeit der privaten Durchsetzung? Deutschland als Beispiel – Teil 2
Das AI-Gesetz bringt zahlreiche Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die private Durchsetzung von Urheberrechten mit sich. In diesem Teil wird die Durchsetzung über § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) betrachtet und mit anderen Durchsetzungsmethoden verglichen.
Durchsetzung über § 3a UWG
Eine Möglichkeit zur Durchsetzung der Bestimmungen des AI-Gesetzes unter dem deutschen Zivilrecht könnte § 3a UWG sein. Dieses Gesetz ist Teil des Wettbewerbsrechts und schützt Marktakteure vor unlauteren Geschäftspraktiken. Es sieht Sanktionen wie ein Unterlassungsanspruch in § 8 und einen Schadensersatzanspruch in § 9 vor. Zudem besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung gemäß § 10.
Besonders interessant ist die Regelung zur Prozessstandschaft. Beispielsweise erlaubt § 8(3) UWG Wettbewerbern, wie anderen Anbietern von Generative AI-Modellen, Ansprüche als Wettbewerber geltend zu machen. Es stellt sich die Frage, ob auch Urheber oder Rechteinhaber in einem breiteren Sinne als „Wettbewerber“ handeln können.
Anforderungen an eine „Bestimmung“
Für eine Bestimmung, die unter § 3a UWG durchsetzbar ist, muss sie zunächst eine geeignete Regelung des Marktverhaltens darstellen. Die Bestimmung sollte darauf abzielen, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Darüber hinaus darf die verletzte Bestimmung kein erschöpfendes (ausschließliches) System von Sanktionen vorsehen.
Vergleich der rechtlichen Konsequenzen
In Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen bietet § 823(2) BGB zunächst einen Schadensersatzanspruch. Dieser wird nach dem Prinzip der Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand bestimmt. Im Gegensatz dazu basiert § 3a UWG allein auf der (Un)fairness des Wettbewerbs, sodass die Parteien mit Stand zu jedem Zeitpunkt Ansprüche geltend machen können.
Fazit
Die Untersuchung zeigt, dass die private Durchsetzung der öffentlichen Sicherheitsbestimmungen des AI-Gesetzes unter deutschem Recht möglich sein sollte, sowohl über § 823(2) BGB als auch über § 3a UWG. Insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung erscheinen attraktiv, da sie zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem AI-Gesetz für alle urheberrechtlich geschützten Werke genutzt werden können.
Vor diesem Hintergrund könnte in Deutschland Artikel 53(1)(c) und (d) des AI-Gesetzes genutzt werden, um Verstöße gegen die EU-Regeln zur AI-Ausbildung zu verfolgen, selbst wenn die Ausbildung außerhalb der EU stattfindet.