Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag das neue Produkthaftungsrecht beschlossen, zwei Monate bevor die Richtlinie (EU) 2024/2853 anwendbar wird. Damit ist die KI-Haftung in Deutschland keine Zukunftsfrage mehr: Software und KI-Systeme gelten ab dem 9. Dezember 2026 als Produkte, Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, und wer nichts vorlegen kann, hat die Fehlervermutung gegen sich. Dieser Beitrag zeigt, wer haftet, wie der Fehler bewiesen wird und welche Akte ein Unternehmen Jahre nach dem Inverkehrbringen vorlegen können muss.

Auf einen Blick
- Ab dem 9. Dezember 2026 sind Software und KI-Systeme Produkte, unabhängig von der Art der Bereitstellung, SaaS eingeschlossen.
- Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen; der zweite Durchgang im Bundesrat steht noch aus.
- Gerichte können den Hersteller zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichten. Legt er nichts vor, wird der Fehler vermutet.
- Die KI-Verordnung verlangt Protokolle für mindestens sechs Monate, die KI-Haftung läuft zehn Jahre, bei latenten Personenschäden 25 Jahre.
- Die Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung gelten erst ab dem 2. Dezember 2027: Rund ein Jahr lang stützt sich die Vermutung wegen verletzter Sicherheitsanforderungen kaum auf KI-Recht.
Was KI-Haftung 2026 bedeutet
KI-Haftung bezeichnet die zivilrechtliche Frage, wer einer Person den Schaden ersetzen muss, den ein KI-System verursacht hat, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Beweis. Der Ausgangspunkt ist schlicht: Ein KI-System hat keine Rechtspersönlichkeit. Es kann weder verklagt werden noch zahlen. Die Haftung trifft stets eine natürliche oder juristische Person, die das System entwickelt, in Verkehr bringt, verändert oder einsetzt. Der Einwand, die Maschine habe autonom entschieden, entlastet niemanden. Drei Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander:
- Vertrag: Der Geschädigte ist Vertragspartner und macht eine Pflichtverletzung geltend. Haftungsbegrenzungen wirken hier nur zwischen den Parteien.
- Verschuldenshaftung nach nationalem Recht: Der Kläger muss Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität darlegen. Bei lernenden Systemen ist das der schwerste Weg.
- Verschuldensunabhängige Produkthaftung: Es genügt, dass das Produkt fehlerhaft war und der Fehler den Schaden verursacht hat. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an.
Die KI-Haftung ist von der Rechenschaftspflicht zu trennen. Die KI-Rechenschaftspflicht beschreibt, wer intern und gegenüber Behörden für ein System einsteht und Entscheidungen nachweisen kann; die KI-Haftung beantwortet, wer einem Geschädigten Geld schuldet, vor welchem Gericht und auf welcher Beweisgrundlage. Nach unserer Lesart verschiebt sich das Thema 2026 grundlegend. Die meisten Darstellungen behandeln Haftungstheorien: Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung, mögliche Beklagte. In der Union wird die KI-Haftung ab dem 9. Dezember 2026 jedoch vor allem zu einer Beweisfrage. Die neue Produkthaftungsrichtlinie gibt dem Gericht ein Instrument, um Unterlagen beim Hersteller abzufordern, und sie knüpft Vermutungen an das, was der Hersteller nicht vorlegt. Entschieden wird der Prozess deshalb durch die Akte, die ein Unternehmen Jahre nach der Freigabe eines Systems noch vollständig und lesbar vorweisen kann.
Wer haftet: die Kette der Wirtschaftsakteure
Für die KI-Haftung stellt die Richtlinie sicher, dass der Geschädigte immer einen Anspruchsgegner in der Union findet. Artikel 8 ordnet die Wirtschaftsakteure in einer festen Reihenfolge. <table header-row=“true“> <tr> <td>Wirtschaftsakteur</td> <td>Grundlage</td> <td>Wann er haftet</td> </tr> <tr> <td>Hersteller, einschließlich Anbieter eines KI-Systems</td> <td>Artikel 8, Erwägungsgrund 13</td> <td>Stets, wenn das fehlerhafte Produkt von ihm stammt; Softwareentwickler und KI-Anbieter werden wie Hersteller behandelt</td> </tr> <tr> <td>Hersteller einer Komponente</td> <td>Artikel 8, Artikel 4 Nummer 4</td> <td>Wenn seine Komponente, etwa ein integriertes Modell oder ein verbundener Dienst, das Gesamtprodukt fehlerhaft macht</td> </tr> <tr> <td>Einführer und Bevollmächtigter</td> <td>Artikel 8</td> <td>Wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt</td> </tr> <tr> <td>Fulfilment-Dienstleister</td> <td>Artikel 8</td> <td>Wenn weder Einführer noch Bevollmächtigter in der Union vorhanden sind</td> </tr> <tr> <td>Lieferant (Händler) und Online-Plattform</td> <td>Artikel 8 Absätze 3 und 4</td> <td>Nur, wenn sie binnen eines Monats nach Aufforderung des Geschädigten keinen Akteur in der Union benennen</td> </tr> <tr> <td>Wer das Produkt wesentlich ändert</td> <td>Artikel 8 Absatz 2</td> <td>Bei einer wesentlichen Änderung außerhalb der Kontrolle des Herstellers mit anschließender Bereitstellung oder Inbetriebnahme: Er gilt als Hersteller</td> </tr> <tr> <td>Betreiber als bloßer Nutzer</td> <td>Außerhalb der Richtlinie</td> <td>Nach nationaler Verschuldenshaftung, wenn er eigene Sorgfaltspflichten verletzt</td> </tr> </table> Für die Praxis sind zwei Zeilen entscheidend. Erstens die Komponente: Wer ein fremdes Modell einbindet, haftet als Hersteller des Gesamtprodukts, während der Modellanbieter als Komponentenhersteller daneben steht. Das macht die Lieferanten-Due-Diligence für KI zu einer Haftungsfrage, gerade bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Zweitens die wesentliche Änderung: Ein Betreiber, der ein System nachtrainiert oder dessen Zweck verschiebt, kann vom Nutzer zum Hersteller werden. Artikel 25 Absatz 1 der KI-Verordnung kennt denselben Rollenwechsel auf der regulatorischen Seite, dort wird der Betreiber zum Anbieter. Mehrere haftende Akteure haften gesamtschuldnerisch (Artikel 12). Dass ein Dritter, etwa ein Angreifer bei einem Cyberangriff, zum Schaden beigetragen hat, mindert die Haftung nicht (Artikel 13 Absatz 1). Gegenüber dem Geschädigten lässt sich die Haftung weder durch Vertrag noch durch nationales Recht beschränken oder ausschließen (Artikel 15). Vertragsklauseln regeln also nur den Regress, nicht die KI-Haftung nach außen. Eine Besonderheit: Wer eine Softwarekomponente integriert, darf vertraglich auf den Rückgriff gegen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen der Softwarebranche verzichten (Artikel 12 Absatz 2).
Der europäische Neustart: eine Richtlinie zurückgezogen, eine neu geschrieben
Ursprünglich sollte die KI-Haftung auf zwei Säulen ruhen. Die Kommission hatte am 28. September 2022 eine eigene KI-Haftungsrichtlinie für verschuldensabhängige Ansprüche vorgeschlagen (COM(2022) 496). Mit dem Arbeitsprogramm 2025 vom 11. Februar 2025 zog sie diesen Vorschlag zusammen mit 36 weiteren zurück; als Grund nannte sie, eine Einigung sei nicht absehbar. Ein Nachfolgevorschlag lag bis Oktober 2026 nicht vor. Die Themenseite der Kommission zu Haftungsregeln für KI stellte den Vorschlag von 2022 am 13. Oktober 2026 weiterhin vor, ohne die Rücknahme zu erwähnen. Geblieben ist die Richtlinie (EU) 2024/2853, die neue Produkthaftungsrichtlinie. Sie ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie hebt die Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung zum 9. Dezember 2026 auf; für Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das alte Recht fort. Der Produktbegriff ist die eigentliche Zäsur. Artikel 4 zählt Software ausdrücklich zu den Produkten. Nach Erwägungsgrund 13 gilt das unabhängig von der Art der Bereitstellung oder Nutzung: auf dem Gerät gespeichert, über ein Netz oder die Cloud abgerufen oder als Software-as-a-Service erbracht. Kein Produkt sind Informationen, also der Inhalt digitaler Dateien und der bloße Quellcode. Ausgenommen ist außerdem freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Artikel 2 Absatz 2). Ersatzfähig sind nach Artikel 6 Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit, die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen sowie die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen (Artikel 5).
Was die Richtlinie nicht erfasst
Ein großer Teil der typischen KI-Schäden liegt außerhalb dieses Rahmens:
- reine Vermögensschäden, etwa durch eine fehlerhafte Kreditentscheidung,
- Diskriminierung,
- Verletzungen der Privatsphäre als solche,
- Schäden an Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden,
- Ansprüche juristischer Personen.
Diese Fälle laufen über die nationale Verschuldenshaftung, über den Vertrag oder über Artikel 82 DSGVO. Näheres zur zweiten Spur im Beitrag zu DSGVO-konformer KI.
KI-Haftung im Prozess: Fehlernachweis, Offenlegung und Vermutungen
Ein Produkt ist nach Artikel 7 fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Für KI-Systeme nennt die Vorschrift mehrere einschlägige Umstände: die Auswirkungen der Fähigkeit, nach dem Inverkehrbringen weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, die vorhersehbaren Wechselwirkungen mit vernetzten Produkten, die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen sowie Rückrufe und behördliche Eingriffe. Modelldrift wird damit zu einem Umstand der Fehlerhaftigkeit. Der Hebel liegt in Artikel 9. Hat der Kläger Tatsachen und Beweismittel vorgelegt, die seinen Anspruch plausibel machen, kann das Gericht den Beklagten verpflichten, die Beweismittel offenzulegen, über die er verfügt. Die Anordnung ist auf das Erforderliche und Verhältnismäßige begrenzt, Geschäftsgeheimnisse können durch Schutzmaßnahmen gesichert werden. Das Gericht darf zudem verlangen, dass die Unterlagen leicht zugänglich und leicht verständlich vorgelegt werden. Grundsätzlich beweist der Kläger Fehler, Schaden und Kausalität (Artikel 10 Absatz 1). Der Fehler wird aber vermutet, wenn eine von vier Konstellationen vorliegt:
- Keine Offenlegung: Der Beklagte legt die nach Artikel 9 angeforderten Beweismittel nicht vor.
- Verstoß gegen Sicherheitsanforderungen: Das Produkt entspricht nicht den verbindlichen Sicherheitsanforderungen, die vor dem eingetretenen Schadensrisiko schützen sollen.
- Offensichtliche Funktionsstörung: Der Schaden entstand durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch.
- Technische Komplexität: Der Kläger hat wegen der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßige Schwierigkeiten und zeigt, dass ein Fehler oder der Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist. Erwägungsgrund 48 nennt maschinelles Lernen als Beispiel.
Die Kausalität wird vermutet, wenn das Produkt fehlerhaft ist und der Schaden seiner Art nach typischerweise zu diesem Fehler passt. Alle Vermutungen sind widerlegbar. Bei den Entlastungsgründen des Artikels 11 bleibt das Entwicklungsrisiko: Der Hersteller haftet nicht, wenn der Fehler nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war. Maßgeblich ist allerdings nicht nur der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern der gesamte Zeitraum, in dem das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers stand. Der klassische Einwand, der Fehler sei erst später entstanden, steht nicht zur Verfügung, wenn der Fehler auf einem verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates und Upgrades, auf fehlenden sicherheitsnotwendigen Updates oder auf einer wesentlichen Änderung beruht, soweit dies der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Wer Updates liefern kann, behält die Kontrolle und damit die KI-Haftung.
Wo die KI-Verordnung zum Haftungsbeweis wird
Die Richtlinie setzt keinen eigenen Sicherheitsstandard. Sie macht das Produktsicherheitsrecht der Union zum Maßstab, und für KI-Systeme ist das die KI-Verordnung. Freshfields hat diese Verbindung im April 2026 herausgearbeitet: Wer regulatorische Pflichten nicht erfüllt, setzt sich einem Haftungsrisiko nach der neuen Richtlinie aus. Nach unserer Lesart ist die Dokumentation der KI-Verordnung genau das Beweismaterial, das ein Gericht nach Artikel 9 anfordern wird, und ihr Fehlen löst die Vermutungen des Artikels 10 aus. <table header-row=“true“> <tr> <td>Vorschrift der Richtlinie</td> <td>Artefakt der KI-Verordnung</td> <td>Worauf das Gericht achtet</td> </tr> <tr> <td>Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b: verbindliche Sicherheitsanforderungen</td> <td>Risikomanagementsystem nach Artikel 9</td> <td>War das eingetretene Risiko identifiziert, bewertet und behandelt?</td> </tr> <tr> <td>Artikel 9: Offenlegung</td> <td>Technische Dokumentation nach Artikel 11 und Anhang IV, zehn Jahre aufzubewahren (Artikel 18)</td> <td>Vollständigkeit, Versionsstand zum Zeitpunkt des Schadens, Lesbarkeit</td> </tr> <tr> <td>Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a: Nichtvorlage</td> <td>Automatisch erzeugte Protokolle nach Artikel 12, aufbewahrt nach Artikel 19 und Artikel 26 Absatz 6</td> <td>Existieren die Protokolle für den Schadenszeitraum noch?</td> </tr> <tr> <td>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h: Nutzergruppe</td> <td>Betriebsanleitung nach Artikel 13, menschliche Aufsicht nach Artikel 14</td> <td>Waren Grenzen des Systems und Aufsichtsmaßnahmen verständlich beschrieben?</td> </tr> <tr> <td>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f: Cybersicherheit</td> <td>Nachweise zu Artikel 15</td> <td>Genauigkeitswerte, Schutz gegen Manipulation, Testberichte</td> </tr> <tr> <td>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 4 Nummer 18: Weiterlernen, wesentliche Änderung</td> <td>Änderungshistorie, Bewertung nach Artikel 3 Nummer 23</td> <td>War die Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen?</td> </tr> <tr> <td>Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g: Rückruf, behördlicher Eingriff</td> <td>Beobachtung nach dem Inverkehrbringen (Artikel 72), Meldung schwerwiegender Vorfälle (Artikel 73)</td> <td>Was wusste der Hersteller wann, und wie hat er reagiert?</td> </tr> </table>
Zwei Uhren der KI-Haftung
Die KI-Verordnung verpflichtet Anbieter, Protokolle für einen dem Zweck angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens sechs Monate; für Betreiber gilt dieselbe Untergrenze. Die KI-Haftung endet dagegen erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei latenten Personenschäden nach 25 Jahren. Wer Protokolle nach sechs Monaten löscht, handelt regulatorisch zulässig und steht im Prozess trotzdem ohne Beweismittel da.
Die Lücke bis 2027
Die Richtlinie gilt ab dem 9. Dezember 2026. Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Rund ein Jahr lang hat die Vermutung wegen verletzter Sicherheitsanforderungen daher wenig KI-rechtlichen Inhalt. Die Vermutungen wegen Nichtvorlage und Komplexität greifen dagegen sofort in vollem Umfang.
Umsetzung: wer zum 9. Dezember 2026 bereit ist
Die wichtigste Nachricht kommt aus Berlin. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen, in der Ausschussfassung (Drucksache 21/8429) und mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen; AfD und Die Linke enthielten sich. Vorausgegangen waren der Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2025 (Drucksache 21/4297), die erste Lesung am 4. März 2026 und die Ausschussanhörung am 13. April 2026. Acht Wochen vor Fristablauf haben die meisten Mitgliedstaaten dagegen keinen verabschiedeten Text. <table header-row=“true“> <tr> <td>Mitgliedstaat</td> <td>Stand</td> <td>Datum oder Detail</td> </tr> <tr> <td>Ungarn</td> <td>Verabschiedet</td> <td>16. Dezember 2025, erster Mitgliedstaat</td> </tr> <tr> <td>Litauen</td> <td>Verabschiedet</td> <td>Seimas am 25. Juni 2026, Inkrafttreten 9. Dezember 2026</td> </tr> <tr> <td>Kroatien</td> <td>Umgesetzt und der Kommission notifiziert</td> <td>Sommer 2026</td> </tr> <tr> <td>Deutschland</td> <td>Vom Bundestag beschlossen</td> <td>8. Oktober 2026, dem Bundesrat als Drucksache 584/26 zugeleitet</td> </tr> <tr> <td>Niederlande und Slowakei</td> <td>Gesetzentwürfe im parlamentarischen Verfahren</td> <td>Kein Abschluss bekannt</td> </tr> <tr> <td>Finnland und Schweden</td> <td>Entwürfe mit Abweichungen</td> <td>Finnland: Entwurf vom Februar 2026; Schweden: Regierungsvorlage für Herbst 2026 erwartet</td> </tr> <tr> <td>Italien</td> <td>Gesetzgebungsverfahren eingeleitet</td> <td>Keine wesentliche Abweichung erwartet</td> </tr> <tr> <td>Frankreich</td> <td>Interministerielle Arbeitsgruppe bestätigt</td> <td>Kein Entwurf veröffentlicht</td> </tr> <tr> <td>Spanien</td> <td>Kein öffentlich bekannter Fortschritt</td> <td>Stand September 2026</td> </tr> <tr> <td>Portugal</td> <td>Vorarbeiten gemeldet</td> <td>Kein öffentlicher Entwurf</td> </tr> </table> Quellen sind der Umsetzungstracker von Reed Smith und der Fortschrittsbericht von Faegre Drinker. Trotz Vollharmonisierung zeichnen sich nationale Unterschiede ab. Finnland streicht im Entwurf den Einwand des Entwicklungsrisikos, was Artikel 18 zulässt, und lässt bei der Komplexitätsvermutung das Wort „übermäßig“ weg; Schweden verfährt bei diesem Wort ebenso. Die belgische Regierung hat eingeräumt, dass die Offenlegungspflicht über die bisherige Urkundenvorlage nach Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuchs hinausgeht. Die KI-Haftung folgt also einem gemeinsamen Gerüst, aber die Schwelle für Vermutungen und Entlastung kann je nach Gerichtsstand anders liegen. Auch die Konformitätsbewertung sollte deshalb dem strengsten Forum standhalten. Für die KI-Haftung in Deutschland gilt bislang das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Das neue Gesetz setzt die Richtlinie nahezu eins zu eins um. Der Einwand des Entwicklungsrisikos bleibt erhalten, außer für gentechnische Produkte. Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen weiter dem bisherigen ProdHaftG. Eine Entschließung fordert die Bundesregierung auf, Versicherungspflichten für Bevollmächtigte von Herstellern aus Drittstaaten zu prüfen. Der Bundesrat muss den zweiten Durchgang noch abschließen. Ob die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB daneben anwendbar bleibt, bezeichnet Faegre Drinker als ungeklärt.
Außerhalb der Union: Gerichte und Gesetze in den USA
In den Vereinigten Staaten entsteht die KI-Haftung nicht durch ein Gesetz, sondern Fall für Fall. Der RAND-Bericht zur Haftung für Schäden durch KI-Systeme von 2024 hält fest, dass das Deliktsrecht überwiegend Common Law der Bundesstaaten ist und dass zentrale Fragen offen sind: die Anwendung der Produkthaftung, der erste Verfassungszusatz und Section 230. Die wichtigsten Wegmarken:
- Garcia v. Character Technologies (US District Court, Middle District of Florida): Am 21. Mai 2025 wies das Gericht den Antrag auf Klageabweisung weitgehend zurück. Es akzeptierte in diesem Verfahrensstadium, dass die Chatbot-App für Produkthaftungsansprüche als Produkt behandelt werden kann, und lehnte es ab, ihre Ausgaben als geschützte Rede einzuordnen. Der Fall wurde im Januar 2026 zu nicht offengelegten Bedingungen verglichen; ein Endurteil gibt es nicht.
- Mobley v. Workday (Northern District of California): Im Juli 2024 ließ das Gericht Diskriminierungsklagen gegen den Softwareanbieter auf Grundlage einer Vertretertheorie zu, im Mai 2025 folgte die bedingte Zulassung einer Sammelklage wegen Altersdiskriminierung.
- Moffatt v. Air Canada (2024 BCCRT 149, Kanada): Das Civil Resolution Tribunal von British Columbia verurteilte die Fluggesellschaft am 14. Februar 2024 wegen fahrlässiger Falschauskunft ihres Website-Chatbots. Das Argument, der Chatbot sei eine eigenständige, für sich selbst verantwortliche Einheit, wies es zurück.
- California Civil Code, Section 1714.46: Seit dem 1. Januar 2026 kann sich ein Beklagter, der ein KI-System entwickelt, verändert oder genutzt hat, nicht damit verteidigen, die KI habe den Schaden autonom verursacht. Zu Kalifornien siehe auch den Beitrag über KI-Companion-Chatbots.
- AI LEAD Act (S.2937): Der am 29. September 2025 von den Senatoren Durbin und Hawley eingebrachte Gesetzentwurf würde KI-Systeme als Produkte einstufen und einen bundesrechtlichen Produkthaftungsanspruch schaffen. Verabschiedet war er bis Oktober 2026 nicht.
Hinzu kommt das Projekt des American Law Institute zu den Grundsätzen der zivilrechtlichen Haftung für künstliche Intelligenz, vom ALI Council im Oktober 2024 gebilligt, mit Mark Geistfeld (NYU) als Berichterstatter. Warum betrifft die US-amerikanische KI-Haftung einen europäischen Konzern? Weil dasselbe Produkt zwei Beweisregimen unterliegt. In den USA erzwingt die vorprozessuale Beweiserhebung die Herausgabe interner Unterlagen, in der Union künftig Artikel 9 der Richtlinie. Eine widerspruchsfreie Akte ist daher eine konzernweite Aufgabe.
Die Beweisakte zur KI-Haftung in sieben Schritten
Daraus folgt ein Arbeitsprogramm für die Zeit vor dem 9. Dezember 2026.
- Rolle und Datum je System festlegen. Für jedes System ist zu klären, ob das Unternehmen Hersteller, Komponentenlieferant, Einführer, Ändernder oder Nutzer ist und ob es vor oder ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde. Davon hängt ab, ob altes oder neues Recht gilt. Ein gepflegtes KI-Register ist dafür die Grundlage; im AI Registry von AI Sigil lassen sich Rolle und Datum je System festhalten.
- Bestimmen, was Produkt ist. Eigenständige Software, Komponente oder verbundener Dienst: Die Einordnung entscheidet über den Anspruchsgegner. Zu notieren ist auch, welche Updates unter eigener Kontrolle bleiben.
- Protokollaufbewahrung an der Haftungsdauer ausrichten. Maßstab sind zehn Jahre, nicht das Minimum von sechs Monaten.
- Dokumentation lesbar halten. Das Gericht kann eine leicht zugängliche und leicht verständliche Vorlage verlangen. Eine Risikoakte, die niemand mehr nachvollziehen kann, wirkt wie eine Nichtvorlage.
- Update- und Änderungsregister führen. Jede Modelländerung, jedes Nachtraining und jedes Fine-Tuning gehört hinein, jeweils mit dem Vermerk, ob die ursprüngliche Risikobewertung sie vorgesehen hat. Das ist der Test der wesentlichen Änderung.
- Verträge prüfen. Ein Ausschluss gegenüber dem Geschädigten ist unwirksam. Zu regeln sind der Regress entlang der Kette, der Verzicht gegenüber kleinen Softwarelieferanten und die Pflicht der Zulieferer, jene Beweismittel bereitzustellen, deren Offenlegung dem eigenen Unternehmen aufgegeben würde.
- Vorfallmanagement mit der Anspruchsabwehr verbinden. Eine Meldung nach Artikel 73, ein Rückruf oder eine Korrekturmaßnahme ist ein Umstand der Fehlerhaftigkeit. Der Antrag auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollte vorbereitet, der Wortlaut der Versicherungspolicen geprüft sein.
Ein regelmäßiges KI-Audit zeigt, ob die Akte diesen sieben Punkten standhält.
Häufige Fragen
Kann eine KI selbst rechtlich haftbar gemacht werden? Nein. Ein KI-System hat keine Rechtspersönlichkeit und kann weder verklagt werden noch Schadensersatz leisten. Die KI-Haftung trifft immer eine natürliche oder juristische Person: den Hersteller, den Anbieter, den Einführer oder den Betreiber. Das Tribunal in Moffatt v. Air Canada hat den Gegeneinwand zurückgewiesen. In Kalifornien schließt Section 1714.46 des Civil Code den Einwand, die KI habe autonom gehandelt, seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich aus. Wer haftet, wenn ein KI-System einen Schaden verursacht? Die KI-Haftung trifft in erster Linie den Hersteller, zu dem auch der Anbieter eines KI-Systems zählt, daneben den Hersteller einer fehlerhaften Komponente. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, haften Einführer, Bevollmächtigter und nachrangig der Fulfilment-Dienstleister. Wer ein System außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich ändert, gilt selbst als Hersteller. Der Betreiber als bloßer Nutzer haftet nach nationalem Verschuldensrecht. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Dieser Beitrag ist eine rechtliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was ist aus der KI-Haftungsrichtlinie geworden? Die Kommission hatte sie am 28. September 2022 vorgeschlagen, um verschuldensabhängige Ansprüche zu erleichtern. Mit dem Arbeitsprogramm 2025 vom 11. Februar 2025 wurde der Vorschlag zurückgezogen, weil keine Einigung absehbar war. Ein Nachfolger lag bis Oktober 2026 nicht vor. Die KI-Haftung richtet sich in der Union daher nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie und im Übrigen nach nationalem Recht. Gilt die Produkthaftungsrichtlinie für SaaS und Open-Source-Modelle? Für SaaS ja: Software ist ein Produkt, gleich ob sie auf einem Gerät gespeichert, über die Cloud abgerufen oder als Dienst bereitgestellt wird. Freie und quelloffene Software ist nur ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer ein offenes Modell in ein kommerzielles Produkt integriert, haftet als Hersteller dieses Produkts. Hat schon jemand einen Prozess wegen eines KI-Systems gewonnen? Ja, in begrenztem Umfang. In Moffatt v. Air Canada sprach ein kanadisches Tribunal 2024 einem Kunden Schadensersatz wegen einer Falschauskunft des Chatbots zu. In den USA haben Kläger in Garcia v. Character Technologies und Mobley v. Workday wichtige Zwischenentscheidungen erreicht; Garcia endete im Januar 2026 durch Vergleich, Mobley ist anhängig. Was ist eine KI-Haftpflichtversicherung, und ersetzt sie die Beweisakte? Eine einheitliche Sparte gibt es bislang nicht. Nach einem Bericht der IAPP vom Januar 2026 versuchen einige Versicherer, KI aus Unternehmenspolicen auszuschließen, während viele KI-Risiken als Erweiterung der Cyber-, Berufshaftpflicht- und Vermögensschadendeckung behandeln. KI-Governance ist noch kein standardisiertes Zeichnungskriterium. Die Versicherung verlagert das finanzielle Risiko der KI-Haftung, nicht die Beweislage: Ohne Akte greifen die Vermutungen, und der Versicherer wird dieselben Unterlagen sehen wollen.
Fazit
Die KI-Haftung wird in der Union nicht durch eine neue Haftungstheorie neu geordnet, sondern durch das Beweisrecht. Software und KI-Systeme sind Produkte, das Gericht kann Unterlagen anfordern, und fehlende Unterlagen begründen die Vermutung des Fehlers. Die Dokumentation nach der KI-Verordnung wird damit zum Prozessstoff, obwohl ihre Mindestfristen deutlich kürzer sind als die zehnjährige Haftungsdauer und die Hochrisiko-Pflichten erst 2027 greifen. Mit dem Beschluss des Bundestags vom 8. Oktober 2026 steht für Deutschland auch der nationale Rahmen weitgehend fest; offen ist nur noch der Abschluss im Bundesrat. Unternehmen sollten jetzt Rollen klären, Aufbewahrungsfristen anpassen und Änderungen nachvollziehbar erfassen. Für jedes System, das ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, entscheidet über die KI-Haftung am Ende die Beweisakte.