Patentanmeldung im Kontext des EU AI-Gesetzes

Patentierbarkeit im Kontext des EU AI-Gesetzes

Die Neuheit ist eine zentrale Anforderung für die Patentierbarkeit einer Erfindung. Einfach gesagt, kann Ihre Erfindung im Allgemeinen nicht öffentlich offengelegt worden sein, bevor das Anmeldedatum des Patents wirksam wird. In den Vereinigten Staaten umfasst 35 U.S.C. § 102 eine einjährige Grace-Periode für bestimmte öffentliche Offenlegungen, die vor der Einreichung erfolgen. Viele andere Jurisdiktionen haben jedoch keine solche Grace-Periode. In Europa gilt beispielsweise im Allgemeinen ein absoluter Neuheitsstandard, bei dem Ihre Erfindung die Patentierbarkeit behindert, wenn Sie zuerst öffentlich offenlegen und später einreichen.

Auswirkungen des EU AI-Gesetzes

Hier kann das EU AI-Gesetz unerwartete Probleme für die Patentierbarkeit schaffen. Das Gesetz legt einen umfassenden Rahmen zur Regulierung von KI fest und beinhaltet eine verpflichtende Registrierungsanforderung für KI-Systeme, die als „hochriskant“ gelten. Ein KI-System wird als hochriskant betrachtet, wenn es Bereiche wie Sicherheitskomponenten, kritische Infrastruktur, Bildung, Grenzkontrolle und Strafverfolgung betrifft.

Bevor ein hochriskantes KI-System auf den Markt gebracht werden kann, muss der Anbieter das System bei der EU-Kommission registrieren und Informationen über das System in einer durchsuchbaren und öffentlich zugänglichen EU-Datenbank einreichen. Wenn die eingereichten Informationen technische Details enthalten, kann diese Registrierung als öffentliche Offenlegung fungieren und die Patentierbarkeit in Jurisdiktionen mit absoluter Neuheit, wie Europa und China, blockieren.

Schlussfolgerung

Die Quintessenz: Wenn die Registrierung gemäß dem EU AI-Gesetz auf Ihrer Roadmap steht, sollten Sie die IP-Planung in den Zeitplan einbeziehen. Unternehmen sollten in Betracht ziehen, Patentanmeldungen zeitgleich oder vor der Einreichung von Informationen bei der EU-Kommission vorzubereiten und einzureichen, um sicherzustellen, dass ihre eigenen Offenlegungen nicht als Stand der Technik gegen später eingereichte Patentanmeldungen gewertet werden.

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